In manchen Fällen kann es passieren, dass die Elektronik eines Geräts ausfällt und es nicht mehr reagiert. Dies kann beispielsweise durch technische Fehler oder durch eigenes Verschulden verursacht werden. In solchen Situationen kann es hilfreich sein, eine Garantie, Gewährleistung oder eine Elektronikversicherung in Anspruch zu nehmen, um den Schaden zu reparieren oder zu ersetzen. Wann Garantie, Gewährleistung oder doch einfach nur eine Elektronikversicherung helfen, weiß die Debeka, eine der größten Versicherungsgruppen und Bausparkassen in Deutschland.
„Da ist doch noch Garantie drauf“
Wirklich? Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers und variiert in Dauer (oft 12 bis 24 Monate) und Umfang. Sie besteht für einen Artikel und ist nicht an eine Person gebunden. Meist umfasst sie Tausch oder Reparatur defekter Geräte, dennoch lohnt immer ein Blick in die Bedingungen. Verschleißteile wie Akkus sind meist von der Garantie ausgenommen, wenn nicht explizit im Garantieversprechen festgehalten. Viele Händler bieten gegen Aufpreis ein verlängertes Garantiepaket an. Heißt es dann doch „Der Defekt ist kein Garantiefall“, gilt meist noch die Gewährleistungspflicht.
Die Gewährleistungspflicht ist gesetzlich verankert
Nach dem Gesetz hat der Händler die Verpflichtung, für eine Ware zwei Jahre Gewährleistung oder Mängelhaftung zu übernehmen. Wenn die verkaufte Ware Mängel aufweist, muss der Händler diese beseitigen, indem er das Produkt repariert oder nachbessert. Wenn der Händler der Meinung ist, dass der Mangel erst nach dem Kauf aufgetreten ist, muss er dies bei Produkten, die nach dem 1. Januar 2022 erworben wurden (für davor gekaufte Produkte gilt eine Frist von nur sechs Monaten), innerhalb der ersten zwölf Monate beweisen. Nach Ablauf dieser Frist kehrt sich die Beweislast um, das heißt, der Käufer muss dann beweisen, dass der Artikel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs einen Mangel aufwies. Dies kann schwierig sein und bedeutet, dass man ab dem zweiten Jahr auf die Kulanz des Händlers angewiesen ist.
Privatkäufe oder Gebrauchtkäufe
Beim Kauf von gebrauchten Artikeln oder bei Privatverkäufen ist es ratsam, einen Blick in den Verkaufstext zu werfen, da der Verkäufer die Gewährleistungspflicht ausschließen kann. Wenn im Verkaufstext keine Angaben dazu gemacht werden, muss die Privatperson zwölf Monate lang für das verkaufte Produkt geradestehen. Dies gilt auch dann, wenn man gebrauchte Artikel beim Händler kauft.
Reklamation: Unterschied zwischen Vor-Ort-Käufen und Online-Käufen
Wenn man einen Artikel vor Ort beim Händler gekauft hat, ist dieser verpflichtet, sich um die Reklamation zu kümmern. Bei einer Online-Bestellung sollte man den Mangel schriftlich beschreiben, entweder per Brief oder E-Mail. Innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Kauf kann man den Kauf widerrufen und die Ware zurückschicken, falls ein Mangel auftritt. Wenn sowohl die Garantie als auch die Gewährleistung noch gültig sind, kann man wählen, wie man die Ware reklamiert.
Wenn die Garantie und Gewährleistungspflicht abgelaufen ist
Wenn etwas ausgerechnet nach Ablauf der Garantie oder Gewährleistung kaputt geht oder das Display des Handys zersplittert, was leider oft der Fall ist, kann es sein, dass nur eine Elektronikversicherung die Kosten für selbstverschuldete Schäden an elektronischen Geräten übernimmt. Einige Versicherungen, wie zum Beispiel die Debeka, bieten Erweiterungspakete an, die zusätzlich zur Hausratversicherung abgeschlossen werden können.